Administrative Vereinbarung über den Beistand zwischen Belgien und Frankreich

Notrufzentrale 112
Feuerwehr
Am Rande der informellen Tagung der Innenminister der Europäischen Union vom 18. Juli 2019 in Helsinki haben Herr Pieter De Crem und sein französischer Amtskollege, Herr Christophe Castaner, eine administrative Vereinbarung über Beistand und Hilfeleistung in den Grenzgebieten zwischen Belgien und Frankreich unterzeichnet.

Was steht in dieser Vereinbarung?

Betroffene Risiken

Im Fall wiederkehrender Risiken (Brand, Verkehrsunfall, Personen in Gefahr ...) oder punktueller Risiken (schwere Überschwemmung, Industrie- oder Technologieunfall ...) in einem Grenzgebiet kann die zuständige belgische bzw. französische Behörde das andere Land um Beistand ersuchen. Große Risiken wie ein SEVESO-Unfall oder ein nuklearer Unfall sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen, da sie Gegenstand eines bestehenden Abkommens sind.

 

Lokale Ausführungsprotokolle

Zur Umsetzung der Vereinbarung können lokale Ausführungsprotokolle zwischen den Hilfeleistungszonen (für wiederkehrende Risiken) oder den Gouverneuren der an Frankreich angrenzenden belgischen Provinzen (für punktuelle Risiken) und drei französischen Instanzen geschlossen werden: den Departements, den "zones de défence et de sécurité" (Verteidigungs- und Sicherheitszonen) und den "services départementaux d'incendie et de secours" (Sdis, Feuerwehr- und Hilfsdiensten) der an Belgien angrenzenden Departements.


Der Beistand des einen Landes an das andere Land umfasst nicht nur die Leistung einer Verstärkung, sondern kann auch darin bestehen, Einsatzkräfte zu schicken, die als erste vor Ort sein können. Wird beispielsweise ein Hausbrand auf der belgischen Seite gemeldet und befindet sich eine französische Feuerwache am nächsten, können die lokalen Behörden vorsehen, dass ein französischer Dienst geschickt wird, der schneller als ein belgischer Dienst vor Ort eintreffen kann.

 

Zuständige Behörden

Für Belgien ist bei wiederkehrenden Risiken die Behörde, die die betroffene Hilfeleistungszone vertritt, oder die zuständige Notrufzentrale 112 befugt, Frankreich um Beistand zu ersuchen. Bei punktuellen Risiken ist der Gouverneur der betroffenen Provinz zuständig.


Für Frankreich ist in allen Fällen der Präfekt des betroffenen Departements über das "Centre opérationnel départemental d'incendie" (Feuerwehr-Leitstelle des Departements) befugt, Belgien um Beistand zu ersuchen. Wenn mehrere Departements betroffen sind, obliegt dies dem Präfekten der betreffenden "Zone de défence et de sécurité" über das "Centre opérationnel de zone".

 

Umsetzung

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ländern können vorherige Erkundungsfahrten in Einsatzgebieten unternommen und spezifische Einsatzpläne zur Ausführung der Hilfeleistungseinsätze erstellt werden.


Wird einem Ersuchen um Beistand stattgegeben, übermitteln die zuständigen Behörden des Beistand leistenden Landes den zuständigen Behörden des um Beistand ersuchenden Landes folgende Angaben:

  • Zahl der zum Einsatz geschickten Kräfte,
  • Art der für den Einsatz vorgesehenen Gerätschaften,
  • geschätzte Ankunftszeit am Einsatzort,
  • eventueller Bedarf beim Eintreffen.

Der Kommandant oder Einsatzleiter des Landes, das um Beistand ersucht, leitet die Hilfeleistungseinsätze. Das Beistand leistende Land stellt ihm seine Einsatzteams und ihre Mittel zur Verfügung.

Das Land, das um Beistand ersucht, kümmert sich im Rahmen seiner Ressourcen um den logistischen Bedarf für den Einsatz der ausländischen Hilfskräfte.

Die belgischen und französischen Einsatzteams benutzen die eigenen Einsatzmittel und -verfahren.

 

Zusammenarbeit

Zur Festigung der gemeinsamen Umsetzung tauschen die belgischen und französischen Einsatzdienste Informationen und bewährte Praktiken aus. Dies erfolgt insbesondere durch die Aufnahme von Praktikanten des anderen Landes, die Organisation gemeinsamer Übungen und die Abhaltung gemeinsamer Versammlungen.

 

Finanzierung

Jedes Land trägt im Rahmen seiner Haushaltsmittel die Kosten, die ihm für die Umsetzung der Vereinbarung entstehen.